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Über Verpas
Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE LIEFER- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN DER VERPAS B.V.
Inhaltsverzeichnis
1.
Allgemeines
2.
Definitionen
3.
Angebote und Kostenvoranschläge
4.
Muster und Modelle
5.
Zustandekommen und Durchführung
6.
Änderung des Vertrags
7.
Preise
8.
Zahlung
9.
Lieferung
10.
Untersuchung und Reklamation
11.
Garantie
12.
Haftung
13.
Aussetzung oder Auflösung
14.
Freistellungen
15.
Höhere Gewalt
16.
Eigentumsvoorbehalt
17.
Geistiges Eigentum
18.
Rückgabe von Gegenständen
19.
Außenwirtschaftliche Sanktionen
20.
Anwendbares Recht
21.
Matrizen (Formen)
Artikel 1: Allgemeines
Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden Vertrag und jedes Angebot zwischen Verpas B.V. und dem Käufer, auf die Verpas B.V. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt hat. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle Verträge mit Verpas B.V., für deren Ausführung Dritte einbezogen werden müssen.
Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nur schriftlich vereinbart werden und gelten erst nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch Verpas B.V.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden nur Anwendung, wenn ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, dass diese unter Ausschluss der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Vertrag anwendbar sind. In diesem Fall gelten etwaige noch widersprüchliche Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verpas B.V. und dem Käufer nur zwischen den Parteien, sofern und soweit sie Teil der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder vernichtet werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollumfänglich anwendbar. Die Parteien werden sodann beraten, um neue Bestimmungen als Ersatz für die nichtigen oder vernichteten Bestimmungen zu vereinbaren, wobei Ziel und Zweck der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt werden.
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Artikel 2: Definitionen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Wörter, Begriffe und Ausdrücke die nachstehende Bedeutung, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben:
Verpas B.V.: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Besloten Vennootschap) Verpas B.V., mit Sitz und Geschäftsstelle in (5751PW) Deurne (Niederlande), Dukaat 10, eingetragen im Handelsregister der Handelskammer unter der Nummer 17227692, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer NL819535722B01;
Käufer: die Gegenpartei von Verpas B.V., die in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt;
Vertrag: die Vereinbarung (über Dienstleistungen/Lieferungen) zwischen Verpas B.V. und dem Käufer einschließlich Anhängen, Bedingungen, Spezifikationen, Zeichnungen und Modellen, Planungslisten, Angeboten und anderen Dokumenten;
Parteien: Verpas B.V. und der Käufer gemeinsam.
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Artikel 3: Angebote und Kostenvoranschläge
Die von Verpas B.V. abgegebenen Angebote und/oder Kostenvoranschläge sind freibleibend und 30 Tage gültig, sofern nicht anders angegeben.
Verpas B.V. ist nur an Angebote oder Kostenvoranschläge gebunden, wenn die Annahme durch den Käufer innerhalb von 30 Tagen schriftlich bestätigt wird.
Ein bereits vom Käufer bestätigtes Angebot kann nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Verpas B.V. annulliert, geändert oder modifiziert werden.
Lieferzeiten in Angeboten von Verpas B.V. sind Richtwerte und berechtigen den Käufer bei Überschreitung nicht zur Auflösung oder zum Schadensersatz, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Preise in den genannten Angeboten und Kostenvoranschlägen verstehen sich exklusive MwSt. und anderer behördlicher Abgaben sowie Versand- und etwaiger Transport- und Verpackungskosten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
Weicht die Annahme (in unwesentlichen Punkten) von dem im Angebot oder Kostenvoranschlag enthaltenen Angebot ab, ist Verpas B.V. nicht daran gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht gemäß dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, Verpas B.V. gibt etwas anderes an.
Ein zusammengesetzter Kostenvoranschlag verpflichtet Verpas B.V. nicht zur Lieferung eines Teils der im Angebot oder Kostenvoranschlag enthaltenen Waren zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises.
Angebote oder Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für Nachbestellungen.
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Artikel 4: Muster und Modelle
Wurde dem Käufer ein Muster oder Modell gezeigt oder überlassen, wird vermutet, dass dies nur als Hinweis diente, ohne dass die Ware diesem entsprechen musste, es sei denn, es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Ware damit übereinstimmt.
Für Fehler in und Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen, Mustern und/oder anderen Spezifikationen in Angeboten, Kostenvoranschlägen und/oder Auftragsbestätigungen bzw. dem Vertrag haftet Verpas B.V. nicht, da diese nur als Hinweis dienen.
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Artikel 5: Zustandekommen und Durchführung des Vertrags
Ein Auftrag ist für Verpas B.V. erst in dem Moment verbindlich, in dem sie den Auftrag schriftlich gegenüber dem Käufer bestätigt hat oder in dem Verpas B.V. mit der Durchführung des Auftrags begonnen hat.
Als Beweis für den Inhalt des Auftrags gelten die Auftragsbestätigung und/oder die administrativen Daten von Verpas B.V., einschließlich der auf den Auftrag bezogenen Rechnung, als vollständige und korrekte Wiedergabe des Vertrags.
Verpas B.V. wird den Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen und entsprechend den Anforderungen guter Fachmannschafft ausführen, basierend auf dem zu diesem Zeitpunkt bekannten Stand der Wissenschaft.
Soweit eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags dies erfordert, hat Verpas B.V. das Recht, bestimmte Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen.
Der Käufer sorgt dafür, dass alle Daten, die Verpas B.V. als notwendig angibt oder von denen der Käufer vernünftigerweise verstehen muss, dass sie für die Durchführung des Vertrags notwendig sind, Verpas B.V. rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Wurden die für die Durchführung des Vertrags erforderlichen Daten Verpas B.V. nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, hat Verpas B.V. das Recht, die Durchführung des Vertrags auszusetzen und/oder die aus der Verzögerung resultierenden zusätzlichen Kosten nach den üblichen Sätzen dem Käufer in Rechnung zu stellen.
Verpas B.V. haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstehen, dass Verpas B.V. von unrichtigen und/oder unvollständigen Daten ausgegangen ist, die vom Käufer zur Verfügung gestellt wurden, es sei denn, diese Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit hätte für Verpas B.V. erkennbar sein müssen.
Wurde vereinbart, dass der Vertrag in Phasen ausgeführt wird, kann Verpas B.V. die Ausführung der Teile, die zu einer folgenden Phase gehören, aussetzen, bis der Käufer die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat.
Werden von Verpas B.V. oder von Verpas B.V. eingeschalteten Dritten im Rahmen des Vertrags Arbeiten am Standort des Käufers oder an einem vom Käufer bezeichneten Ort durchgeführt, stellt der Käufer die von diesen Mitarbeitern vernünftigerweise gewünschten Einrichtungen kostenlos zur Verfügung.
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Artikel 6: Änderung des Vertrags
Stellt sich während der Durchführung des Vertrags heraus, dass es für eine ordnungsgemäße Durchführung notwendig ist, die auszuführenden Arbeiten zu ändern und/oder zu ergänzen, werden die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitiger Abstimmung entsprechend anpassen.
Vereinbaren die Parteien, dass der Vertrag geändert und/oder ergänzt wird, kann der Zeitpunkt der Fertigstellung der Ausführung dadurch beeinflusst werden. Verpas B.V. wird den Käufer so schnell wie möglich darüber informieren.
Hat die Änderung und/oder Ergänzung des Vertrags finanzielle und/oder qualitative Konsequenzen, wird Verpas B.V. den Käufer vorab darüber informieren.
Wurde ein fester Satz vereinbart, wird Verpas B.V. dabei angeben, inwieweit die Änderung oder Ergänzung des Vertrags eine Überschreitung dieses festen Satzes zur Folge hat.
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Artikel 7: Preise
Die von Verpas B.V. angewandten Preise verstehen sich exklusive MwSt., exklusive etwaiger anderer Abgaben oder im Rahmen des Vertrags anfallender Kosten, einschließlich Versand- und Verwaltungskosten (mit Ausnahme der Verpackungskosten), sofern nicht anders angegeben.
Hat Verpas B.V. mit dem Käufer einen festen Verkaufspreis vereinbart, ist Verpas B.V. dennoch berechtigt, den Preis in den nachfolgend genannten Fällen zu erhöhen.
Verpas B.V. darf Preissteigerungen weitergeben, wenn Verpas B.V. nachweisen kann, dass zwischen dem Zeitpunkt des Angebots/Kostenvoranschlags und der Durchführung des Vertrags signifikante Preisänderungen eingetreten sind, beispielsweise hinsichtlich Wechselkursen, Löhnen, Rohstoffen, Halbfabrikaten oder Verpackungsmaterial. Eine solche Preisänderung berechtigt den Käufer nicht zur Auflösung des Vertrags. Jede von Verpas B.V. ausgehende Rechnung wird auf Basis der geänderten Preise erstellt.
Beträgt die Preissteigerung mehr als 10%, ist der Käufer jedoch berechtigt, den Vertrag aufzulösen, es sei denn, diese Preissteigerung ist die Folge einer Änderung des Vertrags oder ergibt sich aus einer gesetzlichen Befugnis.
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Artikel 8: Zahlung
Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum auf eine von Verpas B.V. anzugebende Weise in der Währung zu erfolgen, in der fakturiert wurde. Einwände gegen die Höhe der Rechnungen setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus. Ferner ist der Käufer nicht zu Preisnachlässen oder Verrechnungen berechtigt, wie auch immer diese genannt werden, es sei denn, dies wurde von Verpas B.V. schriftlich gestattet. Alle mit der Zahlung verbundenen Kosten, einschließlich Bankgebühren und Wechselkurskosten, gehen vollständig zu Lasten des Käufers.
Kommt der Käufer der Zahlung innerhalb der Frist von 30 Tagen nach Rechnungsdatum nicht nach, ist der Käufer von Rechts wegen im Verzug. Der Käufer schuldet sodann Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zuzüglich 2%. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt des Verzugs des Käufers bis zum Zeitpunkt der Begleichung des vollständigen Betrags berechnet.
Im Falle der Liquidation, des Konkurses, der Pfändung oder des Zahlungsaussetzens des Käufers sind die Forderungen von Verpas B.V. gegenüber dem Käufer sofort fällig.
Verpas B.V. hat das Recht, die vom Käufer geleisteten Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die fälligen Zinsen und schließlich auf die Hauptsumme und die laufenden Zinsen anzurechnen. Verpas B.V. kann, ohne dadurch in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn der Käufer eine andere Reihenfolge für die Anrechnung bestimmt. Verpas B.V. kann ferner die vollständige Tilgung der Hauptsumme ablehnen, wenn nicht gleichzeitig die fälligen und laufenden Zinsen sowie die Kosten beglichen werden.
Befindet sich der Käufer im Verzug oder in Versäumnis bei der (rechtzeitigen) Erfüllung seiner Verpflichtungen, gehen alle angemessenen Kosten zur Erlangung außergerichtlicher Befriedigung zu Lasten des Käufers. In jedem Fall schuldet der Käufer im Falle einer Geldforderung Inkassokosten. Die Inkassokosten werden gemäß dem Inkassotarif berechnet, wie er von der niederländischen Rechtsanwaltskammer (Nederlandse Orde van Advocaten) in Inkassosachen empfohlen wird.
Hat Verpas B.V. höhere Kosten verursacht, die vernünftigerweise notwendig waren, kommen auch diese für eine Entschädigung in Betracht. Etwaige angefallene angemessene Gerichts- und Vollstreckungskosten gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers.
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Artikel 9: Lieferung
Die Lieferung erfolgt 'Ex Works' (Incoterms 2020) ab Lager von Verpas B.V., sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Produkte, die Gegenstand des Vertrags sind, geht in dem Moment auf den Käufer über, in dem diese dem Käufer rechtlich und/oder tatsächlich geliefert werden und damit in die Gewalt des Käufers oder eines vom Käufer bezeichneten Dritten gebracht werden.
Verpas B.V. wird für eine solche Verpackung und Sicherung der zu liefernden Waren sorgen, dass sie bei normalem Transport ihren Bestimmungsort in gutem Zustand erreichen.
Der Käufer ist verpflichtet, die Waren in dem Moment abzunehmen, in dem Verpas B.V. diese beim Käufer abliefert oder abliefern lässt, bzw. in dem Moment, in dem diese dem Käufer gemäß dem Vertrag zur Verfügung gestellt werden.
Verweigert der Käufer die Abnahme oder unterlässt er die Bereitstellung von Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung notwendig sind, ist Verpas B.V. berechtigt, die Waren auf Rechnung und Risiko des Käufers zu lagern.
Werden die Waren zugestellt, ist Verpas B.V. berechtigt, etwaige Zustellkosten in Rechnung zu stellen. Diese werden dann gesondert fakturiert.
Wenn Verpas B.V. dem Käufer für die Verpackung und/oder den Transport der Waren Paletten, Packkisten, Verschläge, Container etc. zur Verfügung gestellt hat oder durch einen Dritten hat zur Verfügung stellen lassen – ob gegen Pfand oder Kaution oder nicht – ist der Käufer verpflichtet (sofern es sich nicht um Einwegverpackungen handelt), diese Verpackungs- und/oder Lademittel auf eigene Rechnung an die von Verpas B.V. angegebene Adresse zurückzusenden.
Benötigt Verpas B.V. Daten vom Käufer im Rahmen der Durchführung des Vertrags, beginnt die Lieferfrist, nachdem der Käufer diese Verpas B.V. zur Verfügung gestellt hat.
Hat Verpas B.V. eine Frist für die Lieferung angegeben, ist dies ein Richtwert. Eine angegebene Lieferzeit ist daher niemals eine Ausschlussfrist (Fixtermin). Bei Überschreitung einer Frist muss der Käufer Verpas B.V. schriftlich in Verzug setzen.
Verpas B.V. ist berechtigt, die Waren in Teilen zu liefern, es sei denn, hiervon wurde vertraglich abgewichen oder der Teillieferung kommt kein eigenständiger Wert zu. Verpas B.V. ist berechtigt, das so Gelieferte gesondert in Rechnung zu stellen.
Wurde vereinbart, dass der Vertrag in Phasen ausgeführt wird, kann Verpas B.V. die Ausführung der Teile, die zu einer folgenden Phase gehören, aussetzen, bis der Käufer die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat.
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Artikel 10: Untersuchung und Reklamation
Der Käufer ist verpflichtet, das Gelieferte zum Zeitpunkt der (Ab-)Lieferung, in jedem Fall aber innerhalb so kurz wie möglicher Frist, zu untersuchen (bzw. untersuchen zu lassen). Dabei hat der Käufer zu prüfen, ob Qualität und Quantität des Gelieferten mit dem Vereinbarten übereinstimmen oder zumindest den Anforderungen entsprechen, die im normalen (Handels-)Verkehr gelten.
Etwaige sichtbare Mängel müssen innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung schriftlich gegenüber Verpas B.V. angezeigt werden. Nicht sichtbare Mängel müssen innerhalb von 3 Wochen nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 2 Monaten nach Lieferung gemeldet werden.
Erfolgt eine Reklamation gemäß dem vorigen Absatz dieses Artikels rechtzeitig, bleibt der Käufer zur Abnahme und Zahlung der gekauften Waren verpflichtet. Wünscht der Käufer mangelhafte Waren zurückzusenden, erfolgt dies mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Verpas B.V. auf die von Verpas B.V. angegebene Weise.
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Artikel 11: Garantie
Verpas B.V. garantiert, dass die zu liefernden Waren den üblichen Anforderungen und Normen entsprechen, die an sie gestellt werden können, und frei von jeglichen Mängeln sind.
Die im vorigen Absatz dieses Artikels genannte Garantie gilt auch, wenn die zu liefernden Waren für die Verwendung im Ausland bestimmt sind und der Käufer diese Verwendung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Verpas B.V. ausdrücklich schriftlich mitgeteilt hat.
Die unter Punkt 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt für einen Zeitraum von 2 Monaten nach Lieferung der Waren.
Entsprechen die zu liefernden Waren nicht diesen Garantien, wird Verpas B.V. die Ware innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt derselben bzw., falls eine Rücksendung vernünftigerweise nicht möglich ist, nach schriftlicher Mitteilung über den Mangel durch den Käufer, nach Wahl von Verpas B.V., ersetzen oder für eine Reparatur sorgen. Im Falle eines Ersatzes verpflichtet sich der Käufer bereits jetzt, die ersetzte Ware an Verpas B.V. zurückzusenden und das Eigentum an Verpas B.V. zu verschaffen.
Betrifft die von Verpas B.V. gewährte Garantie eine Ware, die von einem Dritten produziert wurde, so ist die Garantie auf diejenige beschränkt, die vom Produzenten der Ware dafür gewährt wird.
Die in diesem Artikel genannte Garantie gilt nicht, wenn:
der Mangel infolge unsachgemäßer oder zweckwidriger Verwendung entstanden ist, oder
der Käufer oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von Verpas B.V. Änderungen an der Ware vorgenommen haben oder dies versucht haben, oder diese für Zwecke verwendet haben, für die die Ware nicht bestimmt ist;
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Verpas B.V. nicht pünktlich nachkommt oder nachgekommen ist; die Garantie lebt jedoch nach vollständiger Zahlung wieder auf;
der Käufer die Waren entgegen der mitgelieferten Gebrauchsanweisung verwendet oder anderweitig bei der Verwendung einen Fehler macht, wie z.B. die Waren nicht entsprechend der von Verpas B.V. vorgegebenen Bestimmung zu verwenden.
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Artikel 12: Haftung
Sind von Verpas B.V. gelieferte Waren mangelhaft, ist die Haftung von Verpas B.V. gegenüber dem Käufer auf das beschränkt, was in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Artikel 11 unter „Garantie“ geregelt ist.
Ist Verpas B.V. für direkten Schaden haftbar, ist diese Haftung auf maximal den Betrag begrenzt, den der Versicherer von Verpas B.V. auszahlt, bzw. maximal auf den Rechnungsbetrag (exkl. MwSt.) oder den Teil des Vertrags, auf den sich die Haftung bezieht.
Unter direktem Schaden wird ausschließlich verstanden:
die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, sofern sich die Feststellung auf Schäden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht;
angemessene Kosten, die zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden entstanden sind, sofern der Käufer nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung direkter Schäden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
Verpas B.V. haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenem Gewinn, entgangenen Einsparungen und Schäden durch Betriebsunterbrechung.
Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Haftungsbeschränkungen für direkten Schaden gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Verpas B.V. oder seinen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
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Artikel 13: Aussetzung oder Auflösung
Verpas B.V. ist befugt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, wenn:
der Käufer die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht (rechtzeitig) oder nicht vollständig erfüllt, oder
nach Abschluss des Vertrags Verpas B.V. Umstände bekannt geworden sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird. Falls berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass der Käufer nur teilweise oder nicht ordnungsgemäß erfüllen wird, ist die Aussetzung nur insoweit zulässig, als die Nichterfüllung sie rechtfertigt, oder
der Käufer beim Abschluss des Vertrags aufgefordert wurde, Sicherheiten für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, und diese Sicherheiten ausbleiben oder unzureichend sind. Sobald Sicherheiten geleistet wurden, entfällt die Befugnis zur Aussetzung, es sei denn, die Erfüllung wurde dadurch unangemessen verzögert, oder
über den Käufer der Konkurs eröffnet wurde oder ein entsprechender Antrag gestellt wurde, er einen Zahlungsaufschub beantragt oder beantragt hat, oder wenn sich der Käufer in – vorläufigem – Zahlungsaufschub befindet, oder
das gesamte oder ein Teil des Eigentums des Käufers gepfändet wird, oder
der Käufer aufgelöst oder liquidiert wird, oder
der Käufer den Betrieb einstellt oder bereits eingestellt hat, oder
das Unternehmen oder ein wesentlicher Teil davon des Käufers übertragen wird, einschließlich der Einbringung seines Unternehmens in ein zu gründendes oder bereits bestehendes Unternehmen.
Ferner ist Verpas B.V. befugt, den Vertrag aufzulösen (bzw. auflösen zu lassen), wenn Umstände eintreten, die derart sind, dass die Erfüllung des Vertrags unmöglich ist oder nach Maßstäben der Redlichkeit und Billigkeit nicht länger verlangt werden kann, oder wenn sonstige Umstände eintreten, die derart sind, dass eine unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrags vernünftigerweise nicht erwartet werden darf.
Wird der Vertrag aufgelöst, sind die Forderungen von Verpas B.V. gegenüber dem Käufer sofort fällig. Wenn Verpas B.V. die Erfüllung der Verpflichtungen aussetzt, behält sie ihre Ansprüche aus dem Gesetz und/oder dem Vertrag.
Verpas B.V. behält sich stets das Recht vor, Schadensersatz zu fordern.
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Artikel 14: Freistellungen
Der Käufer stellt Verpas B.V. von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags Schäden erleiden und die dem Käufer zuzurechnen sind.
Der Käufer stellt Verpas B.V. von Ansprüchen Dritter in Bezug auf geistige Eigentumsrechte an vom Käufer zur Verfügung gestellten Materialien oder Daten frei, die bei der Durchführung des Vertrags verwendet werden.
Wenn ein Dritter aufgrund eines behaupteten Rechts im Sinne des vorigen Absatzes dieses Artikels gegen die Herstellung und/oder Lieferung Widerspruch einlegt, ist Verpas B.V. ohne Weiteres berechtigt, die Herstellung und/oder Lieferung sofort einzustellen und Ersatz der entstandenen Kosten zu verlangen, unbeschadet der Ansprüche von Verpas B.V. auf etwaigen weiteren Schadensersatz gegen den Käufer, ohne dass Verpas B.V. selbst zu irgendeinem Schadensersatz gegenüber dem Käufer verpflichtet ist.
Stellt der Käufer Verpas B.V. Datenträger, elektronische Dateien oder Software etc. zur Verfügung, garantiert der Käufer, dass diese Datenträger, elektronische Dateien oder Software etc. frei von Viren und Defekten sind.
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Artikel 15: Höhere Gewalt
Die Parteien sind nicht zur Erfüllung einer Verpflichtung verpflichtet, wenn sie daran infolge eines Umstands gehindert werden, der nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist und weder kraft Gesetz, Rechtshandlung oder im Verkehr geltender Auffassungen zu ihren Lasten geht.
Unter höherer Gewalt wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben dem, was diesbezüglich in Gesetz und Rechtsprechung verstanden wird, alle von außen kommenden Ursachen verstanden, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, auf die Verpas B.V. keinen Einfluss ausüben kann, wodurch Verpas B.V. jedoch nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Streiks im Unternehmen von Verpas B.V. werden darunter gefasst.
Verpas B.V. hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem Verpas B.V. seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
Die Parteien können während des Zeitraums, in dem die höhere Gewalt andauert, die Verpflichtungen aus dem Vertrag aussetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als zwei Monate an, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne Verpflichtung zur Entschädigung von Schäden an die andere Partei.
Soweit Verpas B.V. zum Zeitpunkt des Eintretens höherer Gewalt seine Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann, und dem erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil eigenständiger Wert zukommt, ist Verpas B.V. berechtigt, den bereits erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil separat in Rechnung zu stellen. Der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als wäre sie ein separater Vertrag.
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Artikel 16: Eigentumsvorbehalt (Verlängerter Eigentumsvorbehalt)
Sicherung des Eigentums:
Zur Sicherung der Kaufpreisforderung von Verpas B.V. gegen den Käufer behält sich Verpas B.V. bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das Eigentum an den verkauften Sachen (nachstehend „Vorbehaltsware“ genannt) vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind.
Pflichten des Käufers:
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Der Käufer hat Verpas B.V. unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen oder diese pfänden.
Weiterveräußerung und Abtretung:
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer zur Sicherung der Kaufpreisforderung bereits jetzt die hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt.) an Verpas B.V. ab. Verpas B.V. nimmt die Abtretung an.
Verarbeitung und Vermischung:
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und für Rechnung von Verpas B.V. als Hersteller. Verpas B.V. erwirbt an der neuen Sache unmittelbar Eigentum. Erfolgt die Verarbeitung mit Stoffen anderer Eigentümer, erwirbt Verpas B.V. Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Stoffen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
Einziehungsermächtigung:
Der Käufer bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Die Befugnis von Verpas B.V., die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Verpas B.V. verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Herausgabe:
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Verpas B.V. berechtigt, nach einer angemessenen Fristsetzung die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
Befinden sich die gelieferten Gegenstände außerhalb der Niederlande und bietet das Recht des jeweiligen Landes weitergehende Möglichkeiten für einen Eigentumsvorbehalt oder vergleichbare Sicherungsrechte als oben bestimmt, so gelten diese weitergehenden Möglichkeiten als zwischen den Parteien vereinbart.
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Artikel 17: Geistige und/oder gewerbliche Eigentumsrechte
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen behält sich Verpas B.V. alle geistigen und/oder gewerblichen Eigentumsrechte (einschließlich Urheberrechte) und Befugnisse vor, die Verpas B.V. kraft Gesetz zustehen.
Dem Käufer ist es nicht gestattet, Änderungen an den Waren vorzunehmen, es sei denn, aus der Natur des Gelieferten ergibt sich etwas anderes oder es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
Etwaige im Rahmen des Vertrags von Verpas B.V. erstellte Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software und andere Materialien oder (elektronische) Dateien bleiben Eigentum von Verpas B.V., unabhängig davon, ob diese dem Käufer oder Dritten ausgehändigt wurden, sofern nicht anders vereinbart.
Alle etwaigen von Verpas B.V. zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software, (elektronische) Dateien usw. sind ausschließlich zur Verwendung durch den Käufer bestimmt und dürfen ohne vorherige Zustimmung von Verpas B.V. nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden, es sei denn, aus der Natur der zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt sich etwas anderes.
Verpas B.V. behält sich das Recht vor, das durch die Durchführung der Arbeiten gewonnene Wissen für andere Zwecke zu verwenden, sofern dabei keine vertraulichen Informationen Dritten zur Kenntnis gebracht werden.
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Artikel 18: Rückgabe zur Verfügung gestellter Gegenstände
Hat Verpas B.V. dem Käufer bei der Durchführung des Vertrags Gegenstände zur Verfügung gestellt, ist der Käufer verpflichtet, das so Gelieferte innerhalb von 14 Tagen im ursprünglichen Zustand, frei von Mängeln und vollständig zurückzusenden. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, gehen alle daraus resultierenden Kosten zu seinen Lasten.
Bleibt der Käufer aus irgendeinem Grund nach einer entsprechenden Mahnung dennoch mit der unter Punkt 1 dieses Artikels genannten Verpflichtung im Verzug, hat Verpas B.V. das Recht, den daraus resultierenden Schaden und die Kosten, einschließlich der Kosten für Ersatz, vom Käufer einzufordern.
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Artikel 19: Außenwirtschaftliche Sanktionen
Es kann Verpas B.V. untersagt sein, einen Handels- oder Kaufvertrag mit dem Käufer abzuschließen. Dies ergibt sich aus nationalen und internationalen (Sanktions-)Regeln. Der Vertrag kommt nicht zustande, wenn der Käufer oder ein anderer Beteiligter auf einer nationalen oder internationalen Sanktionsliste steht. Kommt Verpas B.V. zu dem Schluss, dass es verboten ist, einen Vertrag mit dem Käufer oder einem anderen Beteiligten abzuschließen, tritt die nachstehend genannte „aufschiebende Bedingung“ in Kraft.
Der Vertrag kommt nur zustande, wenn sich herausstellt, dass dies nach dem Sanktionsgesetz 1977 (Sanctiewet 1977), den Finanzdienstleistungsvorschriften und dem Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Wwft) zulässig ist für oder zugunsten von:
dem Käufer
Dritten, die ein Interesse oder einen Vorteil aus dem Bestehen des Vertrags ziehen könnten
Vertretern und Bevollmächtigten des Unternehmens des Käufers
wirtschaftlich Berechtigten (UBO) am Unternehmen des Käufers
Stellt sich nach dem Zustandekommen des Vertrags heraus, dass der Käufer, andere Beteiligte oder die im Vertrag enthaltenen Waren (dennoch) auf einer nationalen oder internationalen Sanktionsliste stehen, gilt Folgendes:
Verpas B.V. wird nicht zur Durchführung des Vertrags übergehen und keine Waren liefern, mit denen aufgrund nationaler und internationaler Vorschriften nicht gehandelt werden darf
Verpas B.V. wird den Vertrag einseitig auflösen
Dem Käufer ist es ausdrücklich untersagt, die aus dem Vertrag gelieferten Waren an sanktionierte Parteien oder Länder weiterzuliefern.
Zahlungen des Käufers an Verpas müssen vom Bankkonto des Käufers aus erfolgen, wobei das Bankkonto, der Kontoinhaber und/oder die Bank nicht gegen das Sanktionsgesetz 1977, die Finanzdienstleistungsvorschriften und das Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Wwft) verstoßen dürfen.
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Artikel 20: Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auf alle Verträge und Verpflichtungen, auf die sie Anwendung finden, ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Alle Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Durchführung der in Absatz 1 genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Verträge werden, soweit die gesetzlichen Bestimmungen dies zulassen, nach Wahl von Verpas B.V. entweder durch den in 's-Hertogenbosch zuständigen Richter oder den Amtsrichter (kantonrechter) in Eindhoven entschieden.
Die Parteien werden den Richter erst dann anrufen, nachdem sie sich bis zum Äußersten bemüht haben, einen Streitfall in gegenseitigem Einvernehmen beizulegen.
Der Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in niederländischer, englischer, deutscher und französischer Sprache verfügbar. Sollten zwischen den verschiedenen Sprachversionen Unstimmigkeiten bestehen, ist die niederländische Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit maßgebend, mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 16, sofern sich diese auf Gegenstände beziehen, die sich außerhalb der Niederlande befinden.
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Artikel 21: Matrizen (Formen)
Spritzgussmatrizen werden dem Käufer zu 80% des Kostpreises in Rechnung gestellt. Die Spritzgussmatrizen bleiben Eigentum von Verpas B.V.. Der Käufer hat das exklusive Recht an den Produkten, die mit den betreffenden Matrizen hergestellt werden. Nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Käufers ist es Verpas B.V. gestattet, Produkte mit der betreffenden Matrize für Dritte zu produzieren und an diese zu liefern. Der Käufer ist berechtigt, die Spritzgussmatrize gegen Zahlung des vollen Kostpreises zu Eigentum zu erwerben. Der Käufer ist verpflichtet, den von ihm an Verpas B.V. geschuldeten Betrag bezüglich der Spritzgussmatrize durch Zahlung von 50% davon bei Auftragserteilung zur Herstellung der Matrize und 50% bei Genehmigung des hergestellten Musters zu leisten, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Ablieferung dieses ersten Musters. Artikel 8 Absatz 1 findet keine Anwendung. Wünscht der Käufer gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes das Eigentum an der Spritzgussmatrize zu erwerben, geht das Eigentum erst in dem Moment auf ihn über, in dem er alles bezüglich der Spritzgussmatrize an Verpas B.V. Geschuldete beglichen hat.
Der Kostpreis von Rotationsgussmatrizen wird dem Käufer vollständig in Rechnung gestellt. Die Rotationsgussmatrizen bleiben jedoch Eigentum von Verpas B.V., und Verpas B.V. hat das Recht, mit Hilfe dieser Matrize hergestellte Produkte an Dritte zu liefern. Der vom Käufer bezüglich der Matrize an Verpas B.V. geschuldete Betrag ist vom Käufer bei Lieferung der ersten Produkte oder Muster aus dieser Matrize zu zahlen.
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden zuletzt am 24. Februar 2026 geändert. Im Falle von Unstimmigkeiten ist die niederländische Fassung maßgebend.
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