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Allgemeine Geschäftsbedingungen Verpas B.V.

Für: https://www.verpas.de

Verpas B.V.

Dukaat 10
5751 PW DEURNE
Die Niederlande
Telefon: +31 (0) 493 322068    
Telefax: +31 (0) 493 323099

E-Mail: info@verpas.de

Handelskammer: HK Eindhoven 17227692

USt-IdNr: NL819535722B01

- im Folgenden „Händler" genannt -


§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

(1)    Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Händlers erfolgen ausschließlich an Unternehmer gem. § 2 Absatz 1 und aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Händler mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2)    Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Händler ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Händler auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3)    Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der bestellten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugrechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Ausschluss von Verbrauchern, Angebot und Vertragsschluss

(1)    Vertragsschlüsse des Händlers erfolgen ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 2. Verbraucher nach § 1 Absatz 3 Satz 1 kommen als Vertragspartner nicht in Betracht. Der Händler ist jederzeit dazu berechtigt, aussagekräftige Nachweise eines Kunden für dessen Unternehmereigenschaft zu verlangen.

(2)    Alle Angebote des Händlers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Händler innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

(3)    Die Annahme des Vertrages durch den Händler kann entweder schriftlich oder per E-Mail (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

(4)    Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Händler und Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Händlers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Händlers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder E-Mail.

(5)    Angaben des Händlers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(6)    Der Händler behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Händlers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Händlers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlung

(1)    Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2)    Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Händlers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Händlers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

(3)    Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Händler. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Eintritt des Verzuges mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4)    Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5)    Der Händler ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Händlerdurch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1)    Von dem Händler in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2)    Der Händler kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Händler nicht nachkommt.

(3)    Der Händler haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Händler nicht zu vertreten hat und der Händler insbesondere von seiner Seite aus alles für eine richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung unternommen hat. Sofern solche Ereignisse dem Händler die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Händler zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Händler vom Vertrag zurücktreten.

(4)    Der Händler ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Händler erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(5)    Gerät der Händler mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Händlers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser AGB beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1)    Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Deurne soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Händler auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2)    Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Händlers.

(3)    Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Händler noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Händler versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat.

(4)    Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch den Händler betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5)    Die Sendung wird von dem Händler nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6)    Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

  • die Lieferung und, sofern der Händler auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
  • der Händler dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat)
    und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und 
  • der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Händler angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Gewährleistung

(1)    Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2)    Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Händler nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 2 (2) S. 6 bestimmten Form zugegangen ist. Auf Verlangen des Händlers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Händler zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Händler die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3)    Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Händler nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4)    Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Händlers, kann der Kunde unten den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5)    Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Händler aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Händler nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Händler bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen Händler gehemmt.

(6)    Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung des Händlers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7)    Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§ 7 Schutzrechte

(1)    Der Händler steht nach Maßgabe dieser Regelung dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2)    In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Händlernach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

(3)    Bei Rechtsverletzungen durch vom Händler gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Händler nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen den Händler bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 8 Haftungsbeschränkung

(1)    Der Händler haftet unbeschränkt für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und im Umfang einer vom Auftragnehmer etwaig übernommenen Garantie. Die Haftung des Händler besteht darüber hinaus unbeschränkt bei gesetzlich zwingend vorgeschriebener verschuldensunabhängige Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2)    Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Händler nur unbeschränkt bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischer Weise gerechnet werden muss.

(3)    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Auftragnehmers.

§ 9 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

(1)    Zur Sicherung der Kaufpreisforderung des Händlers gegen den Kunden behält sich der Händler bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das Eigentum an den verkauften Sachen (nachstehend „Vorbehaltsware“ genannt) vor.

(2)    Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl in Höhe des Neuwerts der Kaufsache zu versichern. Wird die Vorbehaltsware durch Dritte gepfändet, ist der Kunde dazu verpflichtet, auf das Eigentum des Händlers hinzuweisen und den Händler unverzüglich schriftlich von der Pfändung in Kenntnis zu setzen.

(3)    Der Kunde ist dazu berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde zur Sicherung der Kaufpreisforderung bereits jetzt die hieraus entstehenden Ansprüche gegen den Erwerber an den Händler ab.

(4)    Der Kunde ist dazu berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu be- und zu verarbeiten und die neue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware, erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Händlers als Hersteller. Der Händler erwirbt an der neuen Sache unmittelbar Eigentum. Erfolgt die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer, so erwirbt der Händler einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware.

Erwirbt der Händler Eigentum oder einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache, übereignet der Händler dem Käufer sein Eigentum oder seinen Miteigentumsanteil an der neuen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen des Kunden verbunden oder vermischt und ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, übereignet der Kunde dem Händler einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware unter der auflösenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung.

Veräußert der Kunde die neue Sache bzw. die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache, tritt der Kunde dem Händler schon jetzt zur Sicherung der Kaufpreisforderung die ihm gegen den Erwerber dieser Sache zustehende Forderung ab. Für den Fall, dass der Händler an dieser Sache einen Miteigentumsanteil erworben hat, tritt der Kunde dem Händler die Forderung anteilig entsprechend dem Wert des Miteigentumsanteils ab.

(5)    Der Händler ermächtigt den Käufer, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und für Rechnung des Händlers einzuziehen.

(6)    Kommt der Kunde mit der Kaufpreiszahlung in Verzug, hat der Händler das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten und vom Kunden die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

§ 10 Handelswirtschaftssanktionen 

(1)    Es kann Verpas untersagt sein, einen Handels- oder Kaufvertrag mit dem Käufer abzuschließen. Es gibt nationale und internationale (Sanktions-) Regeln, aus denen dies folgt. Die Vereinbarung kommt nicht zustande, wenn der Käufer oder eine andere interessierte Partei auf einer nationalen oder internationalen Sanktionsliste steht. Wenn Verpas B.V. zu dem Schluss kommt, dass es verboten ist, eine Vereinbarung mit dem Käufer oder einer anderen interessierten Partei zu schließen, gilt die unten genannte "aufschiebende Bedingung". 

(2)    Die Vereinbarung wird nur geschlossen, wenn sich herausstellt, dass sie nach dem Sanktionsgesetz von 1977, den Finanzdienstleistungsvorschriften und dem Gesetz zur Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für oder im Auftrag von:
1. Käufer
2. Dritte, die ein Interesse oder einen Nutzen am Bestehen der Vereinbarung haben
könnten
3. Vertreter und Bevollmächtigte des Unternehmens des Käufers
4. Letztendliche finanzielle Stakeholder des Unternehmens des Käufers 

(3)    Wenn sich nach Abschluss der Vereinbarung herausstellt, dass der Käufer, andere interessierte Parteien oder die in der Vereinbarung enthaltenen Waren (trotzdem) auf einer nationalen oder internationalen Sanktionsliste stehen, gilt Folgendes:
1. Verpas B.V. wird nicht mit der Umsetzung der Vereinbarung fortfahren und keine Waren liefern, die möglicherweise nicht auf der Grundlage nationaler und internationaler Vorschriften gehandelt werden
2. Verpas B.V. wird den Vertrag einseitig kündigen 

(4)    Dem Käufer ist es ausdrücklich untersagt, die im Rahmen der Vereinbarung gelieferten Waren an Sanktionsparteien oder Länder zu liefern 

(5)    Zahlungen des Käufers an Verpas müssen vom Bankkonto des Käufers aus erfolgen, wobei das Bankkonto, der Kontoinhaber und / oder die Bank nicht gegen das Sanktionsgesetz von 1977, die Finanzdienstleistungsvorschriften und das Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verstoßen.

§ 11 Datenschutzhinweis

Der Händler erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogenen Daten der Kunden, insbesondere die Kontaktdaten zur Abwicklung Ihrer Bestellung, so auch die E-Mail Adresse, wenn diese vom Kunden angeben wird. Zur Bonitätsprüfung kann der Händler Informationen (z.B. auch einen sogenannten Score- Wert) von externen Dienstleistern zur Entscheidungshilfe heranziehen und davon die Zahlungsart abhängig machen. Zu den Informationen gehören auch Informationen über die Anschrift des Kunden.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1)    Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Händler und dem Kunden ist nach unserer Wahl ´s-Hertogenbosch oder Eindhoven. Für Klagen gegen den Händler sind  ´s-Hertogenbosch oder Eindhoven der ausschließliche Gerichtsstande. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2)    Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausnahmslos das Recht der Niederlande. Die Geltung des UN- Kaufrechts wird ausgeschlossen.

(3)    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.

 

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